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Allgemeine Geschäftsbedingungen

SANATORIUM KLÍMA s.r.o
Lesní 64/1 Františkovy Lázně, IČO (Id.Nr.): 263 40 917
(gültig ab 01. 01. 2020)

§ 1 Begriffsdefinitionen

Begriffsdefinitionen: Das Sanatorium Klíma, nachstehend nur „Beherberger“ ist eine juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt. „Gast“ ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.). „Vertragspartner“ ist eine natürliche oder juristische Person aus dem In- oder Ausland, die als Gast, oder im Namen des Gastes einen Beherbergungsvertrag abschließt.

§ 2 Vertragsabschluss, Anzahlung

2.1 Der Beherbergungsvertrag entsteht, indem die Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger persönlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch angenommen wird. Danach wird der Beherbergungsvertrag ausgefertigt. Elektronische Erklärungen gelten als zugestellt, wenn die Vertragspartei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen und in der üblichen Form abrufen kann und der Zugang zu den Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
2.2 Der Beherberger ist berechtigt, vor dem Abschluss des Beherbergungsvertrags eine Anzahlung zu verlangen. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, den Vertragspartner vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung schriftlich oder mündlich einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag zustande.
2.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Anzahlung spätestens 40 Tage vor seiner Ankunft in die Unterkunft zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsgebühr) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debetkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. Bei der Zahlung mit Kredit- oder Debitkarten ist der Beherberger berechtigt, vom Vertragspartner vereinbarungsgemäß eine Transaktionsgebühr zu verlangen.

§ 3 Beginn und Ende der Beherbergung

3.1 Der Vertragspartner hat das Recht, falls ihm der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, das bestellte Zimmer ab 13.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zu beziehen.
3.2 Der Vertragspartner hat das Zimmer am Abreisetag bis 9.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Zimmer nicht fristgerecht freigemacht sind.

§ 4 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag, Stornierungsgebühren

Rücktritt seitens des Beherbergers

4.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Gewährung einer Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
4.2 Reist der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages nicht an, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, es wurde eine spätere Anreisezeit vereinbart.
4.4 Bis spätestens zum 41 Tag vor dem vereinbarten Anreisetag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aufgrund einer einseitigen Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt seitens des Vertragspartners – Stornogebühr

4.5 Bis spätestens 41 Tage vor dem vereinbarten Anreisetag kann der Vertragspartner den Beherbergungsvertrag durch einseitige Erklärung kündigen, ohne dabei zur Zahlung einer Stornogebühr verpflichtet zu sein.
4.6 Außerhalb der in § 4.5 festgelegten Frist ist ein Rücktritt des Vertragspartners durch eine einseitige Erklärung nur unter Zahlung folgender Stornogebühren möglich:
– Storno zwischen dem 40. und 29. Tag vor der Anreise 10% vom Gesamtbetrag
– Storno zwischen dem 28. und 21. Tag vor der Anreise 25% vom Gesamtbetrag
– Storno zwischen dem 20. und 14. Tag vor der Anreise 40% vom Gesamtbetrag
– Storno zwischen dem 13. und 08. Tag vor der Anreise 50% vom Gesamtbetrag
– Storno zwischen dem 07. und 01. Tag vor der Anreise 75% vom Gesamtbetrag
– Nichtanreise oder verspätete Anreise, vorzeitige Abreise 100 % vom Gesamtbetrag

Behinderungen der Anreise

4.7 Kann der Vertragspartner am angegebenen Anreisetag nicht in der Beherbergungseinrichtung anreisen, da er daran aufgrund höherer Gewalt (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser, Streik, etc.) gehindert wurde, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Anreisetage zu bezahlen.
4.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt tritt ab dem Moment des Fortfalls der Anreisehindernisse erneut ein, falls die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich ist.

§ 5 Beschaffung einer Ersatzunterkunft

5.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner in begründeten Ausnahmefällen eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen. Die Ersatzunterkunft in diesen begründeten Ausnahmefällen muss von ähnlicher Qualität sein, kann jedoch in einem Ersatztermin erfolgen.
5.2 Begründete Fälle sind dann gegeben, wenn die Räume aufgrund eines Störfalls unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung im gegeben Termin vorliegt oder dieser Schritt durch sonstige wichtige Betriebsmaßnahmen bedingt ist.
5.3 Eventuelle Mehrkosten für Ersatzunterkünfte gehen zu Lasten des Beherbergers.

§ 6 Rechte des Vertragspartners

6.1 Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrags erlangt der Vertragspartner das Recht auf die übliche Nutzung der gemieteten Räume einschließlich der Einrichtungen der Beherbergungsanlage, die den Gästen üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen zur Nutzung zur Verfügung stehen und auf die bestellten Dienstleistungen. Der Vertragspartner hat seine Rechte im Einklang mit zuständigen Vorschriften und Verordnungen geltend zu machen.

§ 7 Pflichten des Vertragspartners

7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die aufgrund der Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen, die durch den Kunden oder ihn begleitende Gäste entstanden sind, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, spätestens zum Zeitpunkt der Anreise zu bezahlen.
7.2 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er selbst oder der Gast oder sonstige Personen, die mit dem Wissen oder den Willen des Vertragspartners die Dienstleistungen des Beherbergers nutzen, verursachen.

§ 8 Rechte des Beherbergers

8.1 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Dienstleistungen zu.

§ 9 Pflichten des Beherbergers

9.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die bestellten und vereinbarten Dienstleistungen im entsprechendem Umfang und entsprechender Qualität zu erbringen.

§ 10 Haftung des Beherbergers für Schäden an mitgebrachten Sachen

10.1 Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger beauftragten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind.
10.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

§ 11 Aufenthalt mit Tieren

11.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und jedenfalls gegen eine Sondergebühr in die Beherbergungsanlage gebracht werden.
11.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu betreuen bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte betreuen bzw. beaufsichtigen zu lassen.
11.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Haftpflichtversicherung für durch Tiere verursachte Schäden bzw. eine private Haftpflichtversicherung zu verfügen, die auch eventuelle durch Tiere verursachte Schäden deckt. Der Nachweis über eine entsprechende Versicherung ist dem Beherberger nach Aufforderung vorzulegen.
11.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für Schäden, die mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die er gegenüber Dritten zu erbringen hat.
11.5 Der Aufenthalt von Tieren im Restaurant-, Kurabteilungsbereich und sonstigen Gesellschaftsräumen ist untersagt.

§ 12 Verlängerung der Beherbergungsdauer

12.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung seines Aufenthaltes. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen, er ist jedoch nicht dazu verpflichtet.

§ 13 Beendigung des Beherbergungsvertrags, vorzeitige Vertragsauflösung

13.1 Wurde der Beherbergungsvertrags auf bestimmte Zeit geschlossen, so endet er mit dem Ablauf dieser Zeit.
13.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
13.3 Der Vertrag mit dem Beherberger endet mit dem Tod des Gastes.
13.4 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag aus einem wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Mitarbeitern oder in der Beherbergungsanlage wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen beeinträchtigt oder sich gegenüber diesen Personen mit einer Handlung gegen die Sittlichkeit, ihre Gesundheit oder ihr Eigentum schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Dauer der Beherbergung hinausgeht, befallen oder sonst pflegebedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnung nicht zum gewünschten Zeitraum bezahlt;
d) den guten Ruf des Beherbergers öffentlich beschädigt.
13.5 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) verunmöglicht wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits kraft Gesetzes als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit wird. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz des Vertragspartners etc. sind ausgeschlossen.

§ 14 Erkrankung oder Tod des Gastes

14.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes in der Beherbergungsanlage, so sorgt der Beherberger auf Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung. Bei drohender Gefahr wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage sei.
14.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
14.3 Der Beherberger hat dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall deren Rechtsnachfolger gegenüber Anspruch auf den Ersatz insbesondere folgender Kosten:
a) Arztkosten, Kosten für den Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe,
b) nötige Raumdesinfektion
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung,
d) Versetzung des Raums und der Raumausstattung in den ursprünglichen Zustand, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigte wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich der Tage der eventuellen Nichtverwendungsfähigkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
f) eventuelle weitere Schäden, die dem Beherberger entstehen.
14.4 Im Falle der Erkrankung des Gastes ist der Beherberger berechtigt, dem Gast für die unvermeidlich nötige Zeit Quarantäne anzuordnen und dieser ist verpflichtet die Weisungen des fachkundigen medizinischen Personals zu befolgen. In diesem Zeitraum nicht in Anspruch genommene Leistungen müssen seitens des Dienstleistungserbringers nicht ersetzt werden.

§ 15 Umgang mit personenbezogenen Daten

15.1 Der Beherberger verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU 2016/679) vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
15.2 Auf Grundlage der vom Gast erhaltenen Informationen werden Personenbezogene Daten zum Zweck der Verwaltung der Beherbergungs- und Gesundheitsagenda verarbeitet.
15.3 Personenbezogene Daten werden vom Beherberger manuell und automatisiert direkt durch seine hiermit beauftragten Mitarbeiter verarbeitet.
15.4 Personenbezogene Daten werden, soweit erforderlich, in der mindestnötigen Menge, und nur dann, wenn die gesetzliche Verpflichtung, Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse oder der Kunde mit der Verarbeitung einverstanden ist, verarbeitet.
15.5 Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung wird der Beherberger personenbezogene Daten über die Zeit von 6 Jahren bearbeiten.
15.6 Der Gast hat das Recht auf Zugang zu seinen vom Beherberger verarbeiteten personenbezogenen Daten, das Recht, diese zu berichtigen oder zu löschen, oder ihre Verarbeitung einzuschränken und das Recht gegen die Verarbeitung Einwand zu erheben.
15.7 Dem Gast steht außerdem das Recht zu, seine personenbezogenen Daten, die er dem Beherberger bereitgestellt hat, vom Beherberger zu erlangen. Auf Anfrage des Gastes stellt der Beherberger dem Gast oder einem anderen, eindeutig ernannten Verwalter die Daten in strukturierter, allgemein benutzter und maschinenlesbarer Form unverzüglich zur Verfügung. Personenbezogene Daten, die nicht automatisiert verarbeitet werden, bleiben davon unberührt.
15.8 Hat der Gast den Verdacht, dass seine personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden, kann er sich mit seiner Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, das Amt für den Schutz personenbezogener Daten für das Gebiet der Tschechischen Republik, wenden (www.uoou.cz).

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

16.1 Erfüllungsort ist der Ort der Adresse der Beherbergungsanlage.
16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigem Unternehmergeschäft das dem Unternehmenssitz des Beherbergers nächstliegende Gericht, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

§ 17 Sonstiges

17.1 In den übrigen Fällen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
17.2 Ausführlichere Bedingungen des Aufenthaltes im Sanatorium Klíma sind in der Haus- und Kurordnung geregelt.